Diese Kleingartenordnung basiert auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes, der Kleingartenordnung des Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachsen EV sowie der auf der Vereinssatzung vom 4.4.1992

1. Inkraftsetzung

Mit der Annahme der Kleingartenordnung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom … April 2005 verliert die Gartenordnung vom 19.04.1997 ihre Gültigkeit

2. Geltungsbereich

2.1. Alle Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz und die daraus resultierenden Auflagen uneingeschränkt einzuhalten.

2.2. Die Erhaltung und Pflege der Gartenanlage und Gärten sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Nutzung.

3. Öffentliche Zugänglichkeit

3.1. Die Gemeinschaftsflächen sind für die Allgemeinheit zugänglich

3.2. Öffnungszeiten: 1.4. bis 31.10. von 8 bis 20 Uhr

3.3. Außerhalb dieser Öffnungszeiten sind die Eingangstore durch die Pächter verschlossen zu halten.

4. Verhaltensgrundsätze

4.1. Oberster Grundsatz für das Verhalten in der Kleingartenanlage ist die Verpflichtung zu gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Pächter anderer Kleingärten sind nicht durch Lärm, Geräusche, Gase, Dämpfe, Gerüche sowie durch Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu stören bzw. zu belästigen.

4.2. Der Pächter ist verpflichtet einen auf den Erhalt des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft entsprechenden Einfluss, und auf seine Angehörigen und auf andere Personen, die sich mit seiner Zustimmung im Kleingarten und in der Kleingartenanlage aufhalten, zu nehmen. Verletzungen der Gartenordnung durch Angehörige und anderer vorgenannten Personen werden dem Pächter als eigenes Fehlverhalten zugerechnet.

4.3. Die Mittagsruhe ist täglich von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr einzuhalten. Motorbetriebene und Lärm erzeugende Geräte dürfen an  Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden. Das trifft auch auf die Verrichtung Lärm erzeugender Arbeiten zu.

4.4. Das mitführen und benutzen von Waffen jeglicher Art ist in der Kleingartenanlage verboten, das betrifft auch den Umgang mit Waffenähnlichen Geräten und Mitteln, Feuerwerks- körpern und ähnliches. Ausnahmen gelten nur für die vom Vereinsvorstand organisierten oder genehmigten Veranstaltungen.

4.5. Das befahren der Wege mit KFZ aller Art ist untersagt. Ausnahmen kann der Vereinsvorstand auf Antrag des Pächters gestatten. Der Pächter haftet für daraus verursachte Schäden.

4.6. Das waschen von Kraftfahrzeugen sowie deren Instandsetzung in der Kleingartenanlage und auf den Parkplätzen ist untersagt. Wohn- und Campingfahrzeuge dürfen weder in den Kleingärten noch auf den Parkplätzen abgestellt werden.

4.7. Das Radfahren in der gesamten Anlage ist verboten. Das gilt auch für alle Besucher. Für stark behinderte Pächter kann der Vereinsvorstand auf Antrag Ausnahmen erteilen.

4.8. Das lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stallung usw. auf den Gemeinschaftsplätzen ist nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes befristet gestattet.

5. Gemeinschaftsleistungen

5.1. Die finanziellen Beiträge (Umlagen) und Gemeinschaftsarbeiten werden jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen und sind von allen Pächtern zu erfüllen. Sie dienen dem Erhalt und Verschönerung der Kleingartenanlage.

5.2. Arbeitsleistungen sind vom Pächter persönlich zu erbringen, eine Vertretung ist nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes und auf eigene Gefahr bzw. der anderen Person möglich. Regelungen zum Versicherungsschutz für gemeinschaftliche Leistungen durch den Gartenverein bleiben unberührt. Der Pächter ist verpflichtet, auch die Ihm übertragenen Arbeiten zu erfüllen, die sich für den Kleingartenverein als Anlieger im öffentlich-rechtlichen Sinne ergeben.

5.3. Werden vom Pächter die Gemeinschaftseinrichtungen oder die Geräte für Pflegearbeiten genutzt, so ist damit pfleglich umzugehen. Schäden sind dem Vereinsvorstand umgehend anzuzeigen.

6. Tiere in der Kleingartenanlage

6.1. Werden Hunde in der Kleingartenanlage mitgeführt, so ist der Tierhalter bzw. der Tierführer zur ständigen Beaufsichtigung verpflichtet. Hunde sind stets an der Leine zu führen, auch von Besuchern unserer Kleingartenanlage.

6.2. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere Ihre Notdurft nicht auf den Wegstrecken und auf den Gemeinschaftsplätzen verrichten. Dennoch abgelagerter Tierkot ist sofort vom Tierhalter bzw. Tierführer zu entfernen.

6.3. Hunde, die durch permanentes Bellen stören, sind zu Ruhe zu erziehen. Sollte im Verhalten der Tiere keine spürbare Veränderung eintreten, kann der Vereinsvorstand den Aufenthalt der Hunde in der Kleingartenanlage untersagen.

6.4. Beim mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten, das gilt besonders für den Zeitraum 15.3.-15.8. eines jeden Jahres. Das füttern von frei lebenden Katzen ist nicht gestattet.

6.5. Es ist verboten Tierkadaver in Kleingärten oder auf anderen Flächen der Gartenanlage zu vergraben.

6.6. Das halten von Zucht- und Nutztieren sowie Hunden, Katzen und Tauben ist nicht gestattet.

7. Die Nutzung und Gestaltung der Kleingärten

7.1. Kleingärten sind im Sinne des §1, Absatz1, Nummer1 des Bundeskleingartengesetzes kleingärtnerisch zu nutzen. Der Anbau von Gartenbauerzeugnissen, insbesondere von Obst und Gemüse, Kräuter- und Gewürzpflanzen hat Vorrang. Die Bewirtschaftung und Nutzung soll naturnah und umweltfreundlich erfolgen. Die Gestaltung der Kleingärten als Zier- oder Erholungsgarten ist unzulässig, auch ein Natur belassener Kleingarten entspricht nicht dem Bundesklein- gartengesetz.

7.2. Kleingärten sind vom Pächter und von den zum Haushalt gehörenden Personen zu bewirtschaften. Die Hilfe anderer Personen ist vorübergehend gestattet, eine längere dauernde Bewirtschaftung bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

7.3. Das anlegen von Feucht- und Trockenbiotopen im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung, das Anbringen von Nistgelegenheiten für Vögel und von Anlagen für die Erhaltung, Vermehrung und den Schutz von anderen Nützlingen ist sinnvoll in die Gestaltung des Kleingartens zu integrieren. Die Größe eines Gartenteiches darf 2 Prozent des Kleingartens nicht überschreiten.

7.4. Der Bau ortsfester Badebecken in gemauerter oder betonierter Ausführung ist nicht gestattet. Für nicht ortsfeste Badebecken ist die Zustimmung des Vereinsvorstandes erforderlich. Der Standort des Beckens, dessen Durchmesse nicht größer als 3,60m und max. 7m³ Fassungsvermögen sein darf, ist so zu wählen, dass mindestens 2m Abstand zu den Grenzen des Kleingarten gesichert ist. Chemische Badewasserzusätze müssen den Umweltrechtlichen Bestimmungen entsprechen, das gilt auch für die Abwasserentsorgung. Bei Verstößen gegen diese Bedingungen kann dem Pächter die erteilte Genehmigung zu Aufstellung des Badebeckens entzogen werden.

8. Bebauung, Instandhaltung und Änderung baulicher Anlagen

8.1. Die zu kleingärtnerischen Nutzung dienenden Baulichkeiten richten sich nach der Bauordnung des Kreisverbandes vom 01.12.1999 und sind so zu errichten und zu verwenden dass sie dem Bundeskleingartengesetz entsprechen.

8.2. Bauanträge sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Vereinsvorstand zwecks Prüfung und Genehmigung mindestens 2 Monate vor dem beabsichtigten Bau- oder Umbaubeginn einzureichen. Mit dem Bau darf erst dann begonnen werden, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt worden ist.

8.3. Die Versiegelung des Kulturbodens ist bei der Errichtung von Gartenlauben auf ein Mindestmass zu reduzieren. Die Versiegelung von Wegen und Freiflächen mit Beton, Bitumen und ähnlichen undurchlässigen Materialien ist nicht gestattet.

8.4. Das Errichten von Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde, Kamine) in den Lauben ist nicht gestattet. Öfen und Herde, die bereits vor dem 3.10.1990 errichtet und betrieben worden, unterliegen regelmäßig der Kontrolle durch den Bezirksschornstein- fegermeister. (Kehr- und Überprüfungsordnung vom 11.12.91 des Sächsischen Staatsministeriums des Innern).

8.5. Das betreiben von Flüssiggasanlagen in der Gartenanlage ist nicht gestattet.

8.6. Auf verlangen des Vorstandes ist dem Elektrobeauftragten eine Inspektion der Elektroanlagen in den Gartenlauben zu gewähren.

8.7. Pro Garten ist nur ein Partyzelt zulässig. Es kann für den Zeitraum März bis Oktober genutzt werden und ist danach wieder zu demontieren.

8.8. Der Neubau von Brunnenanlagen mit einer Tiefe von mehr als 3m ist durch die „Untere Wasserbehörde“ genehmigungs- pflichtig. Das Vorhaben ist dem Vereinsvorstand anzuzeigen.

9. Bepflanzung

9.1. Die Anpflanzung und das heranwachsen lassen z.B. von Walnussbäumen, Haselnussbäumen bzw.- Sträuchern oder anderen Anpflanzungen, die wegen ihrer Kronen- bzw. Wurzelausweitung und ihrer Wuchshöhe die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen können, ist nicht gestattet.

9.2. Bei Neuanpflanzung von Kern- und Steinobstgehölzen ist Niederstämmen gegenüber Hochstämmen der Vorrang zu geben. Kommt es bei noch vorhandenen Hochstämmen zur Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung, sind diese auf Verlangen des Vereinsvorstandes zu entfernen bzw. zurück zu schneiden. Für Neuanpflanzungen werden Pflanz- und Grenzabständen empfohlen. Entsprechende Unterlagen sind beim Vereinsvorstand erhältlich.

9.3. Im Kleingarten können Ziergehölze und Zierpflanzen angebaut werden, wenn die Wuchshöhe von 2,5m nicht überschritten wird und der Abstand zum angrenzenden Kleingarten von 1,0m gewährleistet ist.

9.4. Das Anpflanzen von Ziergehölzen die als Wirtspflanzen bzw. als Zwischenwirte für Feuerbrand, der eine meldepflichtige Pflanzenkrankheit ist, gelten, ist nicht gestattet. Dazu zählen unter anderem Weißdorn, Rotdorn, Feuerdorn, Felsenmispel, Zwergmispel und Weisdornmispel.

9.5. Das anpflanzen von Wald- und Parkbäumen sowie das heranwachsen lassen von Wald- und Parkbäumen wie Birken, Ahorn, Weiden, Korkenzieherweiden, Essigbäumen, Tannen, Fichten, Kiefern und ähnliches ist nicht erlaubt. Diese sind wenn sie die kleingärtnerische Nutzung sowie das Gesamtbild des Kleingartens oder der Gartenanlage beeinträchtigen und gefährden auf verlangen des Vereinsvorstandes zu entfernen. Das gleiche gilt auch für Krankheit oder Überalterung.

9.6 Anpflanzungen die wegen der Art Ihres Wuchses und Ihrer Höhe die kleingärtnerische Nutzung des eigenen Gartens bzw. der Nachbargärten sowie das Gesamtbild des Kleingartens oder Gartenanlage beeinträchtigen oder eine Gefahrenquelle darstellen, sind durch den Pächter zu beseitigen.

9.7 Der Pächter hat die an seinen Kleingarten angrenzenden Wege innerhalb der Kleingartenanlage zu pflegen.

10. Einfriedungen

10.1. Hecken als Einfriedung zwischen den Gärten sind statthaft und so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung der angrenzenden Gärten ausgeschlossen ist. Über Anpflanzungen und Unterhaltung einigen sich die benachbarten Kleingärtner. Die Genehmigung des Vereinsvorstandes ist einzuholen. Die Heckenhöhe beträgt im geschnittenen Zustand 1.20m, die Breite 1,00m. Ausgenommen sind Rankbögen über Gartentore und Rankgerüste im Kleingarten. Massive Einfriedungen sind nicht statthaft. Die Verwendung von Stacheldraht, Glas und ähnlicher gefährlicher Materialien ist untersagt.

10.2. Die Höhe der Außenfriedung der Kleingartenanlage beträgt 1,80m. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutz- anpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.

11. Umweltschutz

11.1. Der Pächter trägt durch sein Verhalten dazu bei, dass die natürlichen Lebensbedingungen für die frei lebenden Tier- und Pflanzenwelt geschützt, erhalten und gegebenenfalls wiederhergestellt werden

11.2. Der Kulturboden ist durch eine entsprechende Bodenbearbeitung unter Verwendung umweltfreundlicher Mittel und Verfahren mit hoher Fruchtbarkeit zu versetzen bzw. zu erhalten. Dem Einsatz von Humus aus Kompostierung und organischen und humosen Dünger ist der Vorrang zu geben. Chemische Düngemittel sind bei Beachtung der Anwendungsvorschriften sparsam einzusetzen.

11.3. Während der Brutzeit der Vögel ist das Schneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen auf den Pflegeschnitt zu beschränken. Gemäß Naturschutzgesetz ist die Rodung bzw. Rückschnitt in das alte Holz nur im Zeitraum vom 1.Oktober bis zu 28/29. Februar gestattet.

11.4. Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Pächter selbst verantwortlich, gegebenenfalls außerhalb der Kleingartenanlage entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen.

11.5. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anplanzungen zu bringen. Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden.

11.6. Es ist verboten Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest und andere Materialien sowie nichtkompostierbare Abfälle im Garten zu vergraben.

11.7. Für das verbrennen von Abfällen, Wiesen- und Gartengut wie Reisig, Laub Holzverschnitt und ähnliches gilt die Polizeiordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Festlegungen des Landkreises zum Verbrennen in den Monaten April und Oktober sowie die dazu getroffenen Festlegungen der Gemeinde Borsdorf. Die aktuellen Informationen sind über den Vereinsvorstand einzuholen. Grilleinrichtungen dürfen nicht zum Verbrennen von Grünschnitt, Laub sowie anderen Abfällen verwendet werden.

11.8. Der Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten ist vorzubeugen, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist zu minimieren. Der Gebrauch von chemischen Unkraut- und Moosbekämpfungs- mittel ist auf Ausnahmefälle zu beschränken. Der gebrauch von Salzen und chemischen Auftaumitteln ist nicht gestattet.

11.9. Der Einsatz chemischer Insektizide und Schneckenkorn sollte beschränkt bleiben. Nützlingsschonende und umweltfreundliche Hilfsmittel sind vom Hersteller mit dem Vermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ versehen.

12. Nutzung der Kantine

Die Nutzung der Kantineneinrichtungen für Veranstaltungen (Festtage, Familienfeiern, Rauchversuch etc.) durch die Pächter ist nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes unter Einhaltung bestimmter Auflagen (Brandschutz, Nutzungsgebühren etc.) gestattet. Alle Gegenstände (bewegliches Mobiliar, feste Einbauten) sind pfleglich zu behandeln. Entstandene Schäden sind durch den Nutzer zu beseitigen bzw. finanziell zu begleichen. Nach der befristeten Nutzung sind die Räume innerhalb von 3 Tagen zu beräumen und im besenreinen Zustand dem Beauftragten des Vereinsvorstandes zu übergeben.

13. Verstösse gegen die Kleingartenordnung

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Kleingartenordnung berechtigen den Vereinsvorstand zu Hinweisen, Auflagen, Abmahnungen und bei gegebenen Voraussetzungen gemäß Bundeskleingartengesetz zu Kündigung des Kleingartenpacht-vertrages. Unberührt hiervon bleiben die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergebenden Verantwortlichkeiten und die sich bei Verletzung von Gesetzen ergebenden ordnungs-, straf- und zivilrechtlichen Folgen.

14. Allgemeine Haftung

Der Pächter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Haftungsgrundsätzen des BGB für alle Schäden, die aus seinem Aufenthalt in der Kleingartenanlage und aus der Nutzung des Pachtgegenstandes resultieren. Er haftet insbesondere auch für Schäden, die von Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen und von anderen Quellen erhöhter Gefahr aus seinen Kleingarten ausgehen oder die durch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen oder das halten und Mitführen von Tieren in der Kleingartenanlage entstanden sind.

15. Schlussbestimmungen

Werden durch neue oder veränderte gesetzliche oder andere allgemeinverbindliche  rechtliche Regelungen  oder durch Beschlüsse übergeordneter Kleingärtnerorganisationen Regelungen dieser Kleingartenordnung unwirksam, so wird dadurch nicht die gesamte Kleingartenordnung unwirksam.